Schlagwort Forest Lake Country Club - Wirtschaftskanzlei HP&C (2024)

Schlagwortarchiv für: Forest Lake Country Club

/von Helge Petersen

In einer Reihe von Urteilen haben das Hanseatische Oberlandesgericht und das Landgericht Hamburg sowohl der Engel & Völkers Resorts GmbH i.L. (EVR) als auch ihrem damaligen Geschäftsführer Ralph Viereck deutliche Niederlagen beigefügt.
Die von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen erstrittenen Urteile betreffen die Vermarktung von Immobilienprojekten in Kanada, bei denen Anleger hohe Verluste erlitten haben.

Die wichtigsten Punkte der Urteile:

  • Falschberatung: Beide Gerichte stellten fest, dass die EVR Anleger hinsichtlich des älteren Anlagemodells (Investition über eine LLC) falsch beraten habe. Das für den Vertrieb verwendete Informationsmaterial klärte nach Auffassung der Gerichte nicht hinreichend über die tatsächliche Bedeutung des sog. „Reihenfolgeprinzips“ für die Anlageentscheidung auf.
  • Fehlende Erlaubnis: Darüber hinaus stellten die Gerichte fest, dass das jüngere Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufvertrag) den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) unterliege. Danach wäre für den Vertrieb dieses Anlagemodells eine Erlaubnis der BaFin erforderlich gewesen, über die EVR allerdings nicht verfügte. Jetzt hat das Hanseatische OLG entschieden, dass auch das ältere Anlagemodell (Investition über eine LLC) den Regelungen des KWG unterliege, was das Landgericht Hamburg in erster Instanz in verschiedenen Verfahren noch verneint hatte.
  • Schadensersatz: Anleger haben Anspruch auf Schadensersatz. Während sich der Anspruch in Bezug auf eine fehlerhafte Beratung lediglich gegen die EVR richtet, besteht der Anspruch wegen der fehlenden Erlaubnis sowohl gegen EVR als auch gegen deren damaligen Geschäftsführer, Herrn Ralph Viereck, persönlich.

Bedeutung der Urteile:

Die durch uns erstrittenen Urteile sind ein wichtiger Erfolg für Anleger und Mandanten, die von der EVR geschädigt wurden. Sie zeigen, dass die Gerichte die Verstöße des Unternehmens ernst nehmen und bereit sind, Anleger zu schützen.

Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

Wir sind für Sie in Kiel, vor Ort sowie deutschlandweit tätig.

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https://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2024/06/urteile-viereck-engels-voelkers-resort.png7681366Helge Petersenhttps://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2019/05/logo-hpc-blue-e1557837951849.pngHelge Petersen2024-06-04 20:29:252024-06-05 13:02:58Engel & Völkers Resorts GmbH i.L. und Ralph Viereck: Rechtliche Niederlagen vor Gerichten

/von Marten Krüger

Mit zwei Entscheidungen, die einerseits das „ältere“ Anlagemodell (Investition über eine LLC) sowie andererseits das „jüngere“ Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufverträge) betreffen, hat das Hanseatische Oberlandesgericht die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit welchen den betroffenen Anlegern jeweils Schadensersatzansprüche zugesprochen wurden.

1. Das ältere Anlagemodell (Investition über eine LLC)

In einem von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Prozess gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH ist diese nunmehr mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg gescheitert. Das erstintanzliche Gericht hatte die Engels & Völkers Resorts GmbH zum Schadensersatz verpflichtet mit der Begründung, das Informationsmaterial, mit welchem der Mandant der Kanzlei damals über das kanadische Immobilienprojekt im Forest Lakes Country Club in Nova Scotia/Kanada informiert wurde, sei in Bezug auf die Bedeutung des sog. „First-In-First-Out“-Prinzips (FIFO-Prinzip) für die Anlageentscheidung unzureichend. Inzwischen geht das LG Hamburg in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die verwendeten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht genügen.

Dieser Auffassung hat sich jetzt auch das Hanseatische Oberlandesgericht angeschlossen und mit Urteil vom 19.06.2023 (10 U 4/23) die Berufung der beklagten Gesellschaft gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg zurückgewiesen. Auch das Hanseatische OLG ist der Auffassung, dass die Prospektmaterialien unzureichend sind.

Eine Vernehmung des damaligen Mitarbeiters der Engel & Völkers Resorts GmbH sei nicht angezeigt gewesen, da die Beklagte es versäumt habe, hinreichend substantiiert dazu vorzutragen, „dass und ggf. wie und wann der Kläger mündlich von dem benannten Zeugen (…) über den Prospektinhalt hinausgehend und ausreichend über das FIFO-Prinzip aufgeklärt worden sein soll“. Daher könne auch offen bleiben, „ob hier im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 17.09.2009, Az. XI ZR 264/08 (zit. n. juris) nicht sogar von einer Beweislastumkehr für vom Prospekt abweichende mündliche Erklärungen ausgegangen werden müßte“.

Das Hanseatische OLG hat eine Revision gegen das Urteil vom 19.06.2023 nicht zugelassen. Ob die unterlegene Engel & Völkers Resorts GmbH hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreicht bleibt abzuwarten.

2. Das jüngere Anlagemodell (Grundstücksoptionskaufverträge)

Auch bezüglich der Grundstücksoptionskaufverträge kommt es für Engel & Völkers „knüppeldick“. So hatte nämlich das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 04.11.2021 (326 O 88/20) entschieden, dass es sich bei den Grundstücksoptionsverträgen um eine Kapitalanlage handelt, auf welche die Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) Anwendung finden. Da nach diesen Regeln eine Genehmigung der BaFin erforderlich ist, um eine solche Anlage in Deutschland vertreiben zu dürfen, und da die Engel & Völkers Resorts GmbH über eine solche Genehmigung (unstreitig) nicht verfügte, hat das LG Hamburg Herrn Viereck persönlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Nachdem Herr Viereck gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, hat das Hanseatische OLG mit Urteil vom 19.04.2023 (13 U 186/21) die Berufung des Herrn Viereck als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Hanseatische OLG befand, dass die Regelungen des KWG Anwendung finden und Herr Viereck als ehemaliger Geschäftgsführer aufgrund eines Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht persönlich haftet.

Gleiches würde auch für die Engel & Völkers Resorts GmbH gelten, die im dortigen Verfahren allerdings nicht verklagt worden war.

Das Urteil des Hanseatischen OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig geworden, da Herr Viereck eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht hat. Da das Hanseatische OLG eine Revision nicht zugelassen hatte, muss nun der BGH entscheiden, ob er sich der Sache annimmt. Bleibt es bei der Entscheidung des Hanseatischen OLG, müsste Herr Viereck mit einer regelrechten Flut von Verurteilungen rechnen, die sich zu einem Schaden in Höhe von mehreren Millionen Euro summieren könnten. Dabei spielt die Zeit für Herrn Viereck. Denn je länger das Verfahren am BGH dauert, desto mehr Ansprüche drohen der Verjährung anheim zu fallen, wenn geschädigte Anleger das Risiko eines verjährungshemmenden Prozesses scheuen und stattdessen den Ausgang des Verfahrens vor dem BGH abwarten möchten. Es steht kaum zu erwarten, dass der BGH noch in diesem Jahr eine Entscheidung trifft.

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https://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2022/02/urteil-engel-völkers-ressorts-1.jpg8501280Marten Krügerhttps://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2019/05/logo-hpc-blue-e1557837951849.pngMarten Krüger2023-07-05 13:45:522023-07-05 13:48:48Engel & Völkers – Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der Investoren

/von Helge Petersen

– und das Hanseatische Oberlandesgericht hält eine Berufung für aussichtslos.

In einem weiteren Verfahren, welches die Kanzlei Helge Petersen & Collegen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Immobilieninvestment im Forest Lakes Country Club in Nova Scotia/Kanada gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH führt, hat das Landgericht Hamburg der Klage eines Anlegers mit Urteil vom 30.12.2022 erneut mit der Begründung stattgegeben, dass dieser nicht hinreichend über die Bedeutung des sog. FIFO-Prinzips für seine Anlageentscheidung aufgeklärt worden sei. Streitgegenständlich war die Investition in der ersten Vermarktungsphase des Projekts, bei der Anleger über eine LLC Geld in die Entwicklung des Luxusresorts investieren konnten.

Der Angebotsprospekt, der von der Engel & Völkers Resorts GmbH im Zuge der Vermittlung dieser Anlage verwendet wurde, reiche nach Ansicht des Gerichts für eine Aufklärung nicht aus. Gleiches gelte aber auch für die Risikohinweise in Form der „Erklärung der Anbieterin“, weil diese keine weitergehenden Erläuterungen hinsichtlich des FIFO-Prinzips als diejenigen im Angebotsprospekt enthalten. Es komme daher auch nicht darauf an, ob und ggf. wann dem Anlageinteressenten die „Erklärung der Anbieterin“ ausgehändigt wurde.

Nachdem die Engel & Völkers Resorts GmbH gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt hat, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem anderen von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Verfahren, in welchem die erstinstanzlich verurteilte Engel & Völkers Resorts GmbH ebenfalls Berufung eingelegt hatte, im Februar 2023 einen knappen Hinweis dahingehend erteilt, dass die Berufung nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage „ohne Erfolg sein dürfte“. Das Berufungsgericht teile die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die verwendeten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht geeignet seien.

Darüber hinaus habe es die Engel & Völkers Resorts GmbH versäumt, konkret vorzutragen, „wann und wie eine ergänzende mündliche Aufklärung erfolgt sein soll“. In diesem Zusammenhang verweist das Hanseatische OLG auch auf die Entscheidung des BGH vom 17.09.2009 (XI ZR 264/08). Dort hatte der BGH nämlich kurz und bündig festgestellt, dass eine mündliche Anlageberatung, die auf einem fehlerhaften Prospekt beruht, ebenfalls fehlerhaft sei: „Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospekts … fest.“ Die Pflichtverletzung entfalle nur dann, wenn der Anlageberater die fehlerhaften Prospektangaben berichtigt hätte. Hierfür sei „aber der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig.“

Für geschädigte Anleger ist diese Entscheidung des BGH von besonderer Bedeutung. Denn während nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung regelmäßig der geschädigte Anleger darlegen und beweisen muss, dass er falsch beraten wurde, kehrt der BGH diese Beweislast zu Lasten des Anlageberater um, wenn feststeht, dass die Beratung auf einem fehlerhaften Prospekt beruht. Der fehlerhafte Prospekt als Grundlage einer mündlichen Beratung indiziert also die Fehlerhaftigkeit auch der mündlichen Beratung. Es müsse nunmehr der Anlagevermittler bzw. Anlageberater darlegen und beweisen, dass seine mündliche Beratung „besser“ war und er die fehlerhafte Darstellung im Prospekt gegenüber seinem Kunden richtig gestellt hat.

Mit dem Hinweis des Hanseatischen OLG auf die Entscheidung des BGH dürfte es für die Engel & Völkers Resorts GmbH noch schwerer fallen als bisher, sich gegen eine Inanspruchnahme durch einen Investor, der sich in der ersten Vermarktungsphase über eine LLC am Projekt Forest Lakes Country Club beteiligt hat, mit Erfolg zur verteidigen. Denn es müsste nun einer der (ehemaligen) Mitarbeiter der Engel & Völkers Resorts GmbH im Zeugenstand vor Gericht überzeugend schildern können, dass er über bessere Kenntnisse als die Prospektverantwortlichen verfügte, weshalb er die Unzulänglichkeit des Prospekts erkannt und dies gegenüber seinen Kunden richtig gestellt habe. Das Gericht wiederum müsste davon überzeugt sein, dass eine solche Aussage der Wahrheit entspricht.

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https://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2022/02/urteil-engel-völkers-ressorts-1.jpg8501280Helge Petersenhttps://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2019/05/logo-hpc-blue-e1557837951849.pngHelge Petersen2023-03-06 12:32:002023-03-06 12:32:56Landgericht Hamburg verurteilt Engel & Völkers Resorts GmbH

/von Helge Petersen

Vor etwa zwölf Jahren unterzeichnete unser Mandant eine Reservierungsvereinbarung, mit der er Landanteile im Forest Lakes Country Club erwarb. Dort wollte der kanadische Bauträger Terra Firma Development (TFDC) auf einer Fläche von etwa 400 ha ein Luxusresort entwickeln.
Die Investoren sollten dabei von den Wertsteigerungen profitieren, die durch die Entwicklung des Geländes erzielt würden. Im Jahr 2010 hatte die Engel & Völkers Resorts GmbH den Exklusivvertrieb dieser Anlage für Deutschland, Österreich und die Schweiz übernommen. Bekanntlich scheiterte das Projekt, die TFDC musste im Oktober 2020 Insolvenz anmelden. Ein „echtes“ Grundstück haben die Investoren nicht erlangt, sie haben sich vielmehr an einer Gesellschaft beteiligt, die ihrerseits ein Grundstück mit einer Größe von etwa 25 acre (ca. 10,1 ha) auf dem Resortgelände erworben hat.

Unser Mandant fühlte sich von der Engel & Völkers Resorts GmbH zu seinem damaligen Investment falsch beraten und zog vor Gericht. Anfänglich zeigte sich das Landgericht Hamburg noch skeptisch und regte an, die Engel & Völkers Resorts GmbH möge doch im Rahmen einer gütlichen Einigung eine Vergleichszahlung von deutlich unter 50% leisten. Die Engel & Völkers Resorts GmbH zeigte an einer gütlichen Einigung allerdings kein Interesse – ein Fehler? – und das Verfahren wurde fortgeführt.

Im Februar 2021 gelangte dann in einem Parallelverfahren das Landgericht Hamburg zu dem Schluss, dass die Darstellung in den Informationsunterlagen, die beim Vertrieb der Anlage verwendet wurden, nicht ausreichen, um über die Bedeutung des sog. FIFO-Prinzips (first-in-first-out) für die Anlageentscheidung zu informieren. Nachdem das Landgericht Hamburg die Engel & Völkers Resorts GmbH mit dieser Begründung verurteilt hatte, gab nach Mitteilung einer Prozessbeobachterin auch das Hanseatische Oberlandesgericht im Berufungsverfahren zu verstehen, dass es diese Auffassung der Vorinstanz teile. Vermutlich um eine obergerichtliche Entscheidung zu vermeiden, von der die Engel & Völkers Resorts GmbH die Auslösung eines Domio-Effekts befürchten musste, wurde noch kurz vor Verkündung der gerichtlichen Entscheidung ein Vergleich geschlossen.

Landgericht Hamburg: Hinweise in Infomaterialien „zur Erläuterung des FIFO-Prinzips“ nicht ausreichend

Jetzt hat das Landgericht Hamburg auch im Verfahren unseres Mandanten geurteilt, dass die Hinweise in den Informationsmaterialien „zur Erläuterung des FIFO-Prinzips“ nicht ausreichen würden:

„Einem durchschnittlichen Anleger wird die weitreichende Bedeutung dieses Prinzips für einen Ausstieg aus der Investition nicht hinreichend deutlich gemacht. Zwar wird darauf hingewiesen, dass ein Verkauf der Landeinheiten an die Erschließungsgesellschaft erst dann möglich ist, „sobald dieser Geldmittel zur Verfügung stehen.“ Dass der Eintritt dieser Bedingung insbesondere für Anleger, die zeitlich nach früheren Anlegern beigetreten sind, durch das FIFO-Prinzip unkalkulierbar wird, wird nicht deutlich.“

Nach dem Urteil erhält unser Mandant seinen Anlagebetrag nebst Zinsen zurück. Zudem muss die Engel & Völkers Resorts GmbH die vorgerichtlichen Kosten ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob die Engel & Völkers Resorts GmbH ungeachtet der Hinweise, die das Hanseatische OLG bereits in dem Parallelverfahren erteilt hatte, erneut in Berufung geht. Sollte sich die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg weiter verfestigen, wäre dies jedenfalls ein positives Signal für alle anderen Investoren, die ebenfalls über eine LLC in das Resort investiert haben.

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https://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2022/02/urteil-engel-völkers-ressorts-1.jpg8501280Helge Petersenhttps://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2019/05/logo-hpc-blue-e1557837951849.pngHelge Petersen2022-08-08 21:04:392022-08-08 21:06:50Bricht jetzt ein Damm? Landgericht Hamburg verurteilt Engel & Völkers Resorts GmbH

/von Marten Krüger

Die Luft für die Engel & Völkers Resorts GmbH und ihren damaligen Geschäftsführer Ralph Viereck wird zunehmend dünner.

In allen von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen geführten Verfahren gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH sowie deren damaligen Geschäftsführer Ralph Viereck werden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht nur auf eine fehlerhafte Aufklärung, sondern auch auf einen Verstoß gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) gestützt. Nach Auffassung der Kanzlei handelt es sich sowohl bei dem älteren Anlagemodell, bei welchem die Investoren sich an einer LLC beteiligten, die wiederum eine Fläche von 25 acre im Forest Lakes Country Club erwerben sollte, als auch bei dem jüngeren Anlagemodell, bei welchem die Investoren in ein konkretes Grundstück optierten und sich am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit entscheiden durften, ob sie sich den Anlagebetrag nebst Zinsen auszahlen lassen oder das optierte Grundstück zu Eigentum erwerben wollten, um ein sog. Einlagengeschäft.

Dieser Rechtsauffassung hat sich nunmehr auch das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 04.11.2021 (326 O 88/20) angeschlossen und dort den persönlich in Anspruch genommenen ehemaligen Geschäftsführer Ralph Viereck zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über EUR 300.000 verurteilt.

Streitgegenständlich war dort zwar das (jüngere) Optionsmodell, die Argumentation des Gerichts dürfte sich allerdings auch auf das (ältere) LLC-Modell anwenden lassen.

Nach den Ausführungen des Landgerichts Hamburg handele es sich bei dem Optionsmodell um eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in Form einer sog. Drittstaateneinlagenvermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG. Insbesondere habe die TFDC bei diesem Modell „fremde Gelder“ im Sinne des Gesetzes angenommen, da bezüglich dieser Gelder von vornherein ein unbedingter Rückzahlungsanspruch des jeweiligen Anlegers bestanden habe. Denn es habe allein in der Hand der Investoren gelegen, den Rückzahlungsanspruch durch die entsprechende Kündigung fällig zu stellen mit der Folge, dass die TFDC „ohne wenn und aber“ zur Rückzahlung des ursprünglichen Anlagebetrages nebst vertraglich vereinbarter Verzinsung verpflichtet war.

Es habe – so das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung – sich „gerade nicht um ein reines Grundstücksgeschäft mit einer bloßen langfristigen Anzahlung auf den Grundstückspreis“ gehandelt. Vielmehr sei das angebotene Geschäft ausdrücklich auch damit beworben worden, dass dieses nicht nur für Grundstücksinteressenten, sondern auch für reine Geldanleger interessant sei. Zusammenfassend stellt das Gericht fest:
„Nach alledem liegt eine Einlage vor und damit hat die Engel & Völkers Resorts GmbH eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung als sogenannte Drittstaateneinlagevermittlung nach § 1 I a S.2 Nr. 5 KWG erbracht, ohne die hierfür nach § 32 erforderliche Genehmigung zu haben.

Der Beklagte als Geschäftsführer ist hierfür auch strafrechtlich verantwortlich, wie sich aus § 14 I StGB ergibt.“

Nach Auffassung der Kanzlei Helge Petersen & Collegen dürfte es sich auch bei dem älteren Anlagemodell um eine erlaubnispflichtige Drittstaateneinlagevermittlung handeln. Denn auch dort bestand bereits zum Zeitpunkt der Einzahlung des Anlagebetrages ein unbedingter Rückzahlungsanspruch für den Zeitpunkt des Erreichens der sog. FIFO-Position. Dort bedurfte es nicht einmal einer Kündigung durch den Anleger, dieser musste vielmehr lediglich entscheiden, ob er sich den Anlagebetrag nebst Verzinsung auszahlen lässt oder diesen für den Erwerb eines Grundstücks im Forest Lakes Country Club verwenden wollte.

In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte sich Herr Viereck unter Anderem auch damit verteidigt, dass er sich bereits im Oktober 2014 von einem Rechtsanwalt habe bestätigen lassen, dass eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht vorliege. Das LG Hamburg hat diese Verteidigung nicht gelten lassen. Vielmehr habe Herr Viereck erkennen können, dass die Ausführungen des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes die streitgegenständliche Kapitalanlage nur unter dem Gesichtspunkt eines Grundstückskaufs, nicht aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Geldanlage bewertet habe. Im Übrigen seien die Ausführungen des Rechtsanwaltes derart knapp, dass diese für eine Entlastung nicht ausreichen würden. Es sei vielmehr erforderlich und für Herrn Viereck auch zumutbar gewesen, „bei den zuständigen Aufsichtsbehörden unter Vorlage der genauen Modalitäten dieser Investitionen nachzufragen“.

Herr Viereck scheint bei der Kammer einen „besonderen“ Eindruck hinterlassen zu haben. Denn ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, hat sich das Gericht veranlasst gesehen darauf hinzuweisen, dass der dortige Kläger ganz bewusst nicht auf den Umstand hingewiesen wurde, dass die Engel & Völkers Resorts GmbH und die EV Resorts GmbH nicht identisch sind und dass dem dortigen Kläger ganz bewusst der Eindruck vermittelt worden sei, es handele sich bei der Engel & Völkers Resorts GmbH um ein Unternehmen der Engel & Völkers Gruppe und nicht um eine wirtschaftlich vollkommen unabhängige Lizenznehmerin. Dem Interessenten – so das LG Hamburg – sei ganz bewusst vorgespiegelt worden, er habe es mit der bekannten „Engel & Völkers-Gruppe“ und nicht bloß einer Engel & Völkers Resorts GmbH zu tun.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist – noch – nicht rechtskräftig, denn Herr Viereck hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich das Hanseatische Oberlandesgericht positionieren wird. Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen rechnet damit, dass Termine in von der Kanzlei betriebenen Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg nunmehr (erneut) aufgehoben und verschoben werden, um die Entscheidung des Berufungsgerichts abzuwarten.

Dennoch scheint sich die Schlinge um die Engel & Völkers Resorts einerseits sowie Herrn Viereck andererseits immer weiter zuzuziehen. Zunächst hatte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 19.02.2021 (325 O 100/19) befunden, dass hinsichtlich des älteren Anlagemodells die Erläuterungen des FIFO-Prinzips in den Informationsmaterialien nicht ausreichend gewesen seien. Im Berufungsverfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einer ersten mündlichen Verhandlung durchblicken lassen, dass es die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts teile. Eine abschließende Entscheidung steht hier noch aus. In einem weiteren Verfahren, welches das jüngere Optionsmodell zum Gegenstand hat, hat das Landgericht Hamburg in einer ersten mündlichen Verhandlung durchblicken lassen, dass eine Verurteilung der Engel & Völkers Resorts GmbH durchaus wahrscheinlich sei, weil diese das Optionsmodell noch zu einem Zeitpunkt vertrieben hat, als die ersten Verträge dieses Modells aufgrund eingetretener Verzögerungen bei der Projektentwicklung zum Fälligkeitstermin nicht erfüllt werden konnten und daher deren Laufzeit verlängert wurde, ohne die Neukunden auf diesen Umstand hinzuweisen. Mit dem Urteil vom 04.11.2021 (326 O 88/20) steigt der Druck auf Engel & Völkers sowie Herrn Viereck noch einmal stark an.

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https://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2022/02/urteil-engel-völkers-ressorts-1.jpg8501280Marten Krügerhttps://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2019/05/logo-hpc-blue-e1557837951849.pngMarten Krüger2022-02-23 10:57:572022-02-23 10:58:12Engel & Völkers – ehemaliger Geschäftsführer Ralph Viereck verurteilt

/von Marten Krüger

Werden Anteile der Engel & Völkers AG zu Geld gemacht, weil eine der Öffentlichkeit noch unbekannte Haftungswelle gegen die AG bevor steht?

Laut einem Bericht auf finance-magazin.de soll die britische Private-Equity-Gesellschaft Permira mit Sitz in London rund 60% der Anteile an der Engel & Völkers AG übernehmen. Ein konkreter Kaufpreis wurde bisher nicht bekannt. Das Unternehmen soll jedoch einen Wert von etwa EUR 700 Mio. aufweisen, so dass der Mehrheitsanteil von 60% einen Wert von ca. EUR 400 Mio. aufweisen könnte. Das Geschäft soll digitalisiert und über die Plattform von Engel & Völkers weiter angekurbelt werden.

Ob die Verantwortlichen bei Permira aber auch um die Verwicklung ihres Investmentobjektes in den Immobilienskandal rund um das kanadische Projekt im Forest Lakes Country Club wissen? Das sollten sie eigentlich, denn – wie bei derartigen Unternehmenskäufen üblich – werden vor einer solchen Übernahme umfangreiche Prüfungen (Due-Diligence) durchgeführt, um etwa rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und steuerliche Risiken zu ermitteln und zu bewerten.

In der Geschichte von Firmenverkäufen stehen nicht selten Probleme im Raum, die dann für den Käufer größer werden – wie etwa beim Verkauf von Monsanto an Bayer oder beim Verkauf der AWD durch Carsten Maschmeyer an Swiss Life. In beiden Fällen kam es nach Abwicklung der Verkäufe zu regelrechten Klagewellen, was für die jeweiligen Erwerber umso unerfreulicher war, als dass Gegenstand dieser Verfahren nicht etwa die Übernahmen selbst, sondern vielmehr „Altlasten“ waren, die den übernommenen Unternehmen noch „anhafteten“.

Droht der Permira ähnliches Ungemach? Rechtsanwalt Helge Petersen erklärt, dass er inzwischen nicht nur von einzelnen Geschädigten, die Geld im kanadischen Immobilienprojekt verloren haben, sondern auch aus Beraterkreisen angesprochen wird, die einigen hundert Betroffenen ebenfalls eine Investition in das Resort vermittelt und dabei auf den untadeligen Namen von „Engel & Völkers“ vertraut hätten.

Ob das „System“, sich von jeglicher Haftung zu befreien, indem man ein Franchise-System aufbaut und die Verantwortung für konkrete Projekte auf den Franchisenehmer abwälzt, irgendwann einmal von einem deutschen Gericht aufgebrochen wird, bleibt abzuwarten. Allerdings dürfte der Ruf von „Engel & Völkers“ bereits heute schon nicht unerheblich beschädigt sein. Namhafte Zeitungen und öffentlich-rechtliche Fernsehsender (Verlinkung zu den Artikeln/Fernsehberichten) berichteten schon über Verknüpfungen und Gerichtsverhandlungen. Die Permira jedenfalls scheint künftig Lizenznehmer stärker kontrollieren und die Lizenzvergabe selbst stärker reglementieren zu wollen.

Ein großer Kreis von betroffenen Anlegern, die von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen betreut werden, ist sich jedenfalls einig, dass sie so lange keine Ruhe geben werden, bis die Engel & Völkers AG für die Machenschaften ihrer Franchisenehmerin, der Engel & Völkers Resorts GmbH, konkrete Kompensationen zahlt. Aus der Gruppe der Geschädigten ist zu hören, dass bisher insbesondere die Pandemie-Regelungen verhindert haben, dass betroffene Anleger ihren Unmut direkt etwa vor der Stadthausbrücke oder dem neuen Headquarters im Überseequartier in Hamburg oder beliebigen sonstigen Büros im gesamten Bundesgebiet kund tun. Dies könnte im Hinblick auf die Verhandlungen zwischen der Engel & Völkers AG einerseits sowie der Permira andererseits von beiden Beteiligten als störend empfunden werden.

Sowohl für die Engel & Völkers AG als auch für die Permira könnte sich daher der Einstieg des britischen Investors als „der“ passende Umstand darstellen, die „lästige“ Baustelle rund um das kanadische Immobilienprojekt zu beenden und unabhängig von irgendwelchen rechtlichen und/oder moralischen Verpflichtungen mit den geschädigten Anleger eine gemeinsame Lösung zu finden. Selbst in der Summe handelt es sich bei den Anlagebeträgen um die sprichwörtlichen „Peanuts“ im Verhältnis zum Investitionsvolumen der Permira.

Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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https://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2021/08/pexels-pixabay-280222.jpeg8501280Marten Krügerhttps://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2019/05/logo-hpc-blue-e1557837951849.pngMarten Krüger2021-08-16 13:35:442021-08-19 15:12:18Engel & Völkers AG – britischer Investor steigt ein

/von Helge Petersen

Wie bereits berichtet, fand vom 20. bis zum 26.06.2021 ein WTA Tennis-Turnier in Bad Homburg statt. Mit dabei waren bekannte Tennisgrößen wie etwa Angelique Kerber, Andrea Petkovic und Victoria Azarenka.

Gesponsert wurde das Turnier u.a. von der Engel & Völkers Immobilien Deutschland GmbH, die wiederum von der Engel & Völkers AG beherrscht wird. Die Beherrschung geht offensichtlich so weit, dass auf diesem Turnier schlicht mit der Marke „Engel & Völkers“ geworben wird und so der Eindruck entsteht, Sponsor sei das bekannte Immobilien-Unternehmen „Engel & Völkers AG“:

Schlagwort Forest Lake Country Club - Wirtschaftskanzlei HP&C (1)

Quelle: News – Bad Homburg Open (badhomburg-open.de)

Schlagwort Forest Lake Country Club - Wirtschaftskanzlei HP&C (2)

Quelle: News – Bad Homburg Open (badhomburg-open.de)

Anleger, die bei dem Immobilienprojekt Forest Lakes Country Club im kanadischen Nova Scotia viel Geld verloren haben, erleben ein Déjà-vu. Denn auch sie hatten den Eindruck, hinter dem zwischenzeitlich gescheiterten Projekt in Kanada, welches seit 2010 exklusiv von der Engel & Völkers Resorts GmbH in Deutschland, Österreich und der Schweiz vermittelt worden war, stünde mit all seiner Expertise und Finanzkraft der bekannte Makler aus Hamburg. Denn auch im Zuge des Vertriebs der kanadischen Immobilienanlagen wurde nach ihrer Wahrnehmung stets die Marke „Engel & Völkers“ in den Vordergrund gerückt. Tatsächlich unterlagen die Investoren allerdings einer Täuschung, denn bei dem exklusiven Vermittler handelte es sich lediglich um einen Lizenznehmer von „Engel & Völkers“, dem es aufgrund einer Lizenz, für welche Gebühren an „Engel & Völkers“ zu zahlen waren, gestattet war, den Markennamen und den jedenfalls damals untadeligen Ruf von „Engel & Völkers“ für die eigenen Geschäfte zu nutzen.

In einer Anfrage vom 18.06.2021 wandte sich die Kanzlei Helge Petersen & Collegen, die eine Vielzahl geschädigter Anleger des Forest Lakes Country Clubs vertreten, an den Veranstalter des Turniers und fragte dort nach, wie dieser das Sponsoring durch die Engel & Völkers Immobilien Deutschland GmbH vertreten kann. Die Pressestelle des Veranstalters gab sich zugeknöpft und teilte bereits am Folgetag lediglich mit, dass „wir … uns grundsätzlich nicht zu den geschäftlichen Angelegenheiten unserer Sponsoren und Partner“ äußern. (Link zum Text der beiden E-Mails s.u.)

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Es hat den Anschein, dass man sich in Bad Homburg mit derlei Nebensächlichkeiten nicht belasten und es sich insbesondere nicht mit einem potenten Sponsor verderben möchte. Dabei hätten es nach Auffassung des Rechtsanwaltes Helge Petersen die Besucher des Turniers verdient, über das Thema „Engel & Völkers“ informiert zu werden, handelt es sich doch um eine mögliche Klientel des bekannten Maklers.

Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts seit Jahren bundesweit erfolgreich für geschädigte Anleger aktiv. Tausende Urteile und Vergleiche bürgen für Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Kontaktieren Sie uns gern.

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https://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2021/07/eundv-bad-homburg-1.jpg499800Helge Petersenhttps://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2019/05/logo-hpc-blue-e1557837951849.pngHelge Petersen2021-07-03 13:38:142021-07-06 13:46:28Engel & Völkers – Ausrichter des WTA Tennis-Turniers in Bad Homburg gibt sich zugeknöpft

/von Helge Petersen

Das Firmenkonsortium des Immobilienmaklers könnte aus Sicht der Anlegerschutz-Kanzlei Helge Petersen & Collegen aus Kiel hunderte von Anlegern um ihr Vermögen gebracht haben.

Wie der Kanzlei zugetragen wurde, soll die bekannte Immobilienagentur Engel & Völkers Hauptsponsor des Bad Homburger WTA Tennis-Turnier sein, welches vom 20. Bis zum 26.06.2021 stattfindet. Glaubt man dem Bad Homburger Stadtmagazin „Louise“ (Ausgabe 6/2021), dann handelt es sich bei dem Sponsor um die Engel & Völkers Immobilien Deutschland GmbH. Diese wiederum wird ausweislich der Bekanntmachung im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg (HRB 156299) vom 30.07.2020 von der Engel & Völkers AG beherrscht, mit welcher im Juli 2020 ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen wurde. Zumindest „indirekt“ wird das Turnier also doch von der Engel & Völkers AG gesponsert.

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Nach Auffassung des Rechtsanwaltes Helge Petersen könnte die Engel & Völkers AG als Lizenzgeberin der Marke Engel & Völkers am Vermögensverlust hunderter Anleger mitverdient haben. So vergibt Engel & Völkers Lizenzen mit ihrem Namen und hat damit ein weitverzweigtes und -verstricktes Netzwerk von Tochter- und Franchiseunternehmen geschaffen. An einigen Stellen dürfte dieses Netzwerk nach der Auffassung der Kanzlei rechtlich zweifelhafte Methoden angewendet haben und dadurch maßgeblich zu einem Anlageskandal beigetragen haben.

Jeweils unter dem Namen Engel & Völkers Resorts vermittelten zwei Franchiseunternehmen Grundstücke u.a. in Dubai und Canada. Die Bauunternehmer vor Ort gingen pleite und die Anleger verloren ihr Geld. In beiden Fällen wies die Engel & Völkers AG jedwede Verantwortung von sich, als sich herausstellte, dass die Bauträger ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnten. Kunden, die von einem der Franchisenehmer an diese Bauprojekte vermittelt worden waren, hat die Engel & Völkers AG nicht informiert.

Trotz des Bekanntwerdens dieses Skandals dürften nach Auffassung der Kanzlei die Provisionsgelder für diese Vermittlungen aber einbehalten worden sein. Als wie seriös kann die Sponsorenschaft von Engel & Völkers bewertet werden, sollten sich diese Vorwürfe erhärten?

Die „Wirtschaftswoche“ (Engel & Völkers- Maklerorganisation weist Verantwortung von sich), das „Handelsblatt“ und FRONTAL 21 haben über den Fall „Engel & Völkers“ ausführlich berichtet. Erste Prozesse gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH vor dem Hamburger Landgericht verliefen positiv für die Anleger.

Gerne steht Ihnen die Anwaltskanzlei Helge Petersen, die bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger vertritt, für weitere Gespräche zur Verfügung.

Titelfoto: Pixabay

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https://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2020/09/nova-scotia-eundv-skandal.jpg291750Helge Petersenhttps://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2019/05/logo-hpc-blue-e1557837951849.pngHelge Petersen2021-06-21 15:44:582021-06-21 15:45:26Engel & Völkers sponsert das Bad Homburger WTA Tennis-Turnier

/von Helge Petersen

Die Lage im Skandal um die Engel & Völkers Resorts GmbH und Herrn Ralf Viereck spitzt sich weiter zu.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg hat das Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von den Beklagten allerdings nicht angenommen wurde. In einem anderen Verfahren hat das Landgericht Hamburg die Engel & Völkers Resorts GmbH bereits zum Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil muss nun vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht hoffentlich rechtskräftig werden.

Der Rechtsanwalt Helge Petersen hat zwischenzeitlich auch von einer Gruppe von Geschädigten, die in das kanadische Projekt im Forest Lakes Country Club investiert haben, das Mandat bekommen, für die Mitglieder dieser Gruppe mit der Engel & Völkers AG in Verhandlungen einzutreten. Die Mitglieder der Gruppe eint insbesondere die feste Überzeugung, dass sie niemals die Anlagen getätigt hätten, wenn nicht der untadelige Name Engel & Völkers als „Qualitätssiegel“ für das Investment in Kanada gestanden hätte.

Helge Petersen selber sieht eine jahrelange Kette an Gesellschaften, die den Namen Engel & Völkers nutzen, um mit diesem Ruf Kapitalanlageprodukte zu vertreiben, denen nach seinem Verständnis jeweils das Risiko eines Totalverlustes anhaftet. Aktuell sieht er die EV Digital Invest GmbH, bei der es sich ausweislich der Homepage der Gesellschaft um eine Lizenzpartnerin der Engel & Völkers Marken GmbH & Co.KG handelt,

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als eine solche Gesellschaft, bei der er nur eine GmbH als „Garantiegeberin“ für das Gelingen erkennen kann.

Nach Meinung des Rechtsanwaltes Helge Petersen scheint es sich also um eine dauerhafte Masche zu handeln, weshalb er sich fragt, ob die Engel & Völkers AG nicht nur als Makler tätig ist, sondern darüber hinaus auf dem sog. Graue Kapitalmarkt Vertriebsunterstützung mit angehängten Makler leistet?

Die Gruppe der durch das Projekt Forest Lakes Country Club Geschädigten jedenfalls will nun vor ausgesuchten Filialen und der Hauptstelle von Engel & Völkers auf die Probleme aufmerksam machen, die mit diesem Namen zusammenhängen. Nur die Corona-Pandemie verhindert aktuell größere Demonstrationen und Aktionen vor Geschäftsstellen von Engel & Völkers.

Auf die schriftliche Anfrage an die Engel & Völkers AG, Herrn Christian Völkers als Vorsitzender des Aufsichtsrates sowie die Vorstände Sven Odia, Kai Enders, Paloma Pérez Bravo und Thilo von Trotha, inwieweit diese bereit wären, Aufklärung zu leisten und sich an einer Lösung für die geschädigten Anleger zu beteiligen, ließen diese durch Rechtsanwalt Dr. Jan Erik Spangenberg aus Hamburg lediglich erklären, sich „mit allen ihr zustehenden strafrechtlichen, berufsrechtlichen und zivilrechtlichen Behelfen verteidigen“ zu werden.

Schreiben vo 19.04.2021
Antwortschreiben vom 30.04.2021

Helge Petersen, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht kann für die abweisende Haltung bei der Engel & Völkers AG kein rechtes Verständnis aufbringen. Er ist weiterhin der Meinung, dass es nicht der feinen Hamburger Kaufmannsart entspricht, sich hinter Lizenzmodellen zu verstecken. Kann man – so fragt Helge Petersen – einem Makler mit solcherlei Herangehensweise noch vertrauen?

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https://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2020/09/nova-scotia-eundv-skandal.jpg291750Helge Petersenhttps://kanzlei-hpc.de/wp-content/uploads/2019/05/logo-hpc-blue-e1557837951849.pngHelge Petersen2021-05-10 22:01:392022-10-13 17:24:13Engel & Völkers – Jetzt machen auch die Anleger selbst mobil

/von Helge Petersen

Wie bereits am 14.12.2020 berichtet, hat es zwischenzeitlich einen zweiten Verhandlungstermin in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg gegeben, in welchem wir für einen Investor Schadensersatzansprüche gegen die Engel & Völkers Resorts GmbH und deren damaligen Geschäftsführer Ralph Viereck im Zusammenhang mit einer Geldanlage in den Forest Lakes Country Club geltend machen.

In diesem Termin wurde die Sach- und Rechtslage erneut umfassend erörtert und erneut hat das Gericht einen Vergleich angeregt. Einzelheiten einer möglichen Einigung wurden zwar diskutiert, ein Ergebnis konnte allerdings auch in diesem Termin nicht erzielt werden. Das Gericht hat den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, binnen eines Monats noch zu den Erörterungen im Termin eine Stellungnahme abzugeben. Dann – so das Gericht – wolle es einen schriftlichen Einigungsvorschlag unterbreiten.

Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen sieht sich nach dem Fortsetzungstermin weiterhin auf einem guten Kurs. Nach wie vor steht nicht nur eine fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstücksinvestments, sondern auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG) im Raum, der wiederum nicht nur eine zivilrechtliche Verpflichtung zum Schadensersatz auslösen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Nach Auffassung des Fachanwaltes Helge Petersen wäre daher insbesondere Herr Viereck gut beraten, sich einer gütlichen Einigung nicht zu verschließen.

Rechtsanwalt Helge Petersen sieht die Engel & Völkers AG in der Verantwortung

Darüber hinaus sieht Rechtsanwalt Helge Petersen aber auch weiterhin die Engel & Völkers AG in der Verantwortung für diejenigen Schäden, die den Anlegern im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt entstanden sind bzw. entstehen. Tatsächlich scheint die Engel & Völkers AG nämlich nicht nur Lizenzgeberin der Engel & Völkes Resorts GmbH gewesen zu sein, sondern hat diese wohl auch aktiv beim Vertrieb der Anlage unterstützt, indem sie beispielsweise potentielle Kunden aus dem eigenen Kundenstamm vermittelte. So haben uns Mandanten berichtet, dass sie zunächst bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung einer Immobilie mit dem Maklerunternehmen „Engel & Völkers“ in Kontakt gestanden hätten. Ohne zuvor ein entsprechendes Interesse geäußert zu haben, hätten sie dann irgendwann eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung erhalten, auf welcher das Projekt Forest Lakes County Club vorgestellt wurde.

„Ich habe den Verdacht“ – so Rechtsanwalt Helge Petersen – „dass hier ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen Kundendaten zu Akquisezwecken weitergeleitet wurden.“ Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, wirft sich die Frage auf, inwieweit die Engel & Völkers AG ihrerseits durch die Weitergabe der Daten Beihilfe zu dem im Raume stehenden Verstoß gegen das KWG geleistet hat.

„Sollten Sie auch zu den Betroffenen gehören, lassen Sie sich umgehend juristisch beraten. Unsere Kanzlei steht Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung“, empfiehlt Kanzleiinhaber Helge Petersen.

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